Ab dem 1. Januar 2015 gilt die strengere Promillegrenze für Berufskraftfahrer. Die maximal zulässige Alkoholkonzentration für Lkw- und Busfahrer (Führerscheinklassen C und D) beträgt dann 0,2 Promille. Diese Grenze gilt auch für Personen, die beruflich Personen befördern, für die die gleichen medizinischen Kriterien gelten wie für Lkw- und Busfahrer. Denken Sie an Taxifahrer, Fahrer von Kleinbussen oder Schülerbeförderung. Bei Privatreisen gilt für sie jedoch nicht die untere Promille. Auch Fahrlehrer die Fahrstunden geben oder im Begriff sind, Fahrstunden zu geben, müssen strengere Alkoholregeln einhalten. Ihnen kann ein Fahrverbot für 2 Stunden (aus der Feststellung gerechnet) entzogen werden, wenn die Atemgasanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft misst oder wenn die Atemgasanalyse nicht durchgeführt werden kann und die Atemluft Test zeigt eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft an.
Ebenfalls neu ist ab 2015, dass Fahrer, deren Alkoholkonzentration bei mindestens 0,09 Milligramm und weniger als 0,22 Milligramm pro Liter Atemluft gemessen wird, immer einen Vorschlag zur sofortigen Abholung erhalten.
Am 1. Januar 2015 tritt nicht nur die strengere Promillegrenze in Kraft, fortan gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 2014 über die Bestrafung von Wiederholungstätern. Ab 2015 schließlich ist es möglich, die Sperre oder (Bewährungs-)Sperre wegen eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz oder seine Ausführungsverordnungen zu widerrufen, wenn die betroffene Person während der Probezeit einen neuen Verstoß begangen hat. Gleiches gilt für die Stundung und die Stundung auf Probe.
Quelle: De juristenkrant - 5. November 2014
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